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Satzung

Satzung der DSTIG

  • HIER finden Sie die Satzung als Download (PDF) (Verabschiedet am 16.06.2012 durch die Mitgliederversammlung)

 

Die DSTIG - Deutsche Gesellschaft zur Förderung der Sexuellen Gesundheit - hat sich folgende Satzung gegeben.

Diese wird durch die DSTIG-Geschäftsordnung des Vorstandes (verabschiedet im Januar 2011) ergänzt.

 

§ I Name, Sitz, Kalenderjahr

  1. Die Gesellschaft trägt den Namen Deutsche STI-Gesellschaft – Gesellschaft zur Förderung der Sexuellen Gesundheit.
  1. Sitz der am 19. Oktober 1902 in Berlin unter dem Namen „Deutsche Gesellschaft zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten e.V.” (GBGK) gegründeten Gesellschaft ist Freiburg.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ II Zweck

  1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der sexuellen Gesundheit und die Erforschung, Verhütung und Behandlung sexuell übertragbarer Infektionen (STI), einschließlich AIDS. Der Verfolgung dieser Ziele dienen insbesondere folgende Aktivitäten:
    - Repräsentation auf nationalen und internationalen Kongressen
    - Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen
    - Förderung der Forschung auf dem Gebiet der sexuellen Gesundheit, insbesondere über sexuell übertragbare Infektionen
    - Entwicklung von Leitlinien und Behandlungsempfehlungen von STI
    - Erarbeitung von Positionspapieren und öffentlichen Stellungnahmen zu Fragen der sexuellen Gesundheit
    - Entwicklung von STI-Curricula
    - Förderung der Sexuellen Gesundheit in Deutschland durch die Vernetzung von Klinikern, Niedergelassenen, NGOs und dem öffentlichen Gesundheitswesen durch die interdisziplinäre Zusammenarbeit in Sektionen
    - Aufklärung der Bevölkerung über die sexuelle Gesundheit und die Möglichkeiten ihrer Erreichung und Erhaltung, sowie über die Prävention sexuell übertragbarer Infektionen
    1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Aufwendungen können erstattet werden.

     

    § III Organe

      • Die Gesellschaft besteht aus
        - ordentlichen Mitgliedern,
        - fördernden Mitgliedern, nämlich natürlichen und juristischen Personen, die die Gesellschaft zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten fördern oder gefördert haben und durch den Vorstand zu fördernden Mitgliedern ernannt werden,
        - korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
      • Organe der Gesellschaft sind

      - die Mitgliederversammlung
      - der Vorstand

         

        § IV Erwerb der Mitgliedschaft

        • Zur Aufnahme als ordentliches Mitglied bedarf es eines schriftlichen Antrages an die Geschäftsstelle, bzw. den/die Präsidenten/Präsidentin und der Bestätigung durch den Vorstand. Hervorragende Forscher/innen des In- und Auslandes können auf Beschluss des Vorstandes durch den/die Präsidenten/Präsidentin zu korrespondierenden Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.

         

        § V Mitgliedsbeitrag

        1. Die Gesellschaft erhebt Beiträge.
          - Zusätzliche freiwillige Leistungen zur Verfolgung der in § II genannten Ziele und zur Aufrechterhaltung des Geschäftsverkehrs sind erwünscht.
        1. Von den fördernden Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Gesellschaft ideell und materiell für die Dauer der Mitgliedschaft unterstützen.

         

        § VI Erlöschen der Mitgliedschaft

        1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Gesellschaft. Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch an das Vermögen der Gesellschaft. Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft herleiten, bleiben bestehen.
        1. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes oder eines anderen Mitglieds durch schriftlich begründeten Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn
          - das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft geschädigt,
          - gegen die Satzung oder Bestimmungen der Gesellschaft oder gegen die Beschlüsse oder Anordnungen der Organe der Gesellschaft verstoßen wurde.

         

        § VII Vorstand

        1. Der Vorstand besteht aus
          - dem "engeren Vorstand"
            dem/der Vorsitzenden, „Präsidenten/Präsidentin“
            dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, „Vizepräsidenten/Vizepräsidentin"
            dem/der Schriftführer/in, "Generalsekretär/in"
            dem/der Schatzmeister/in
            dem "erweiterten Vorstand" mit maximal 10 Personen
        1. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Präsidenten/Präsidentin oder den/der Schriftführer/in ("Generalsekretär/in") - jeweils alleine - vertreten.
        1. Den "engeren Vorstand" wählt der gesamte Vorstand aus seiner Mitte grundsätzlich für die Dauer von 4 Jahren. Scheidet ein/e Präsident/in aus dem Amt aus, übernimmt er/sie automatisch das Amt des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin.

         

        § VIII Zuständigkeit des Vorstandes

        1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ der Gesellschaft übertragen sind.
          Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
          - Mitgliederversammlungen und Jahrestagungen vorzubereiten und einzuberufen sowie die Tagesordnung aufzustellen,
          - Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
          - die ordnungsgemäße Führung der Konten der Gesellschaft sowie die satzungsmäßige Verwendung der Gelder zu überwachen,
          - die Entwicklung von Leitlinien und STI-Curricula,
          - Mitglieder der Gesellschaft zu bestätigen oder auszuschließen.
        2. Der Vorstand entscheidet durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder nach ordnungsgemäßer Ladung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/Präsidentin. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist jedoch nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden möglich.

         

        § IX Wahl und Amtsdauer eines Vorstandes

        1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl zu Vorstandsmitglied ist möglich. Vorschläge zur Wahl erfolgen durch den Vorstand und durch die Mitglieder der Gesellschaft. Die Vorschläge sind 2 Wochen vor der jeweiligen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder und solche Mitglieder, die vor der Ernennung zum Ehrenmitglied ordentliche Mitglieder der Gesellschaft waren, gewählt werden.
        1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

         

        § X Tagungen

        • Die Gesellschaft veranstaltet in regelmäßigen Abständen eine Jahrestagung mit wissenschaftlichem und/oder Fortbildungscharakter sowie zusätzliche Fortbildungsveranstaltungen. Der Vorstand ernennt den/die Tagungsleiter/in und bestimmt die Tagungszeit und den Tagungsort. Der/die Tagungsleiter/in erstellt das Programm der Jahrestagung im Benehmen mit dem Vorstand.

         

        § XI Mitgliederversammlung

        1. Die im Rahmen einer Tagung anberaumte Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
          - Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstands,
          - Genehmigung des Kassenberichtes des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin,
          - Neuwahl des Vorstandes,
          - Änderung oder Ergänzung der Satzung oder Auflösung der Gesellschaft.

         

        § XII Einberufung der Mitgliederversammlung

        • Jährlich wird eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Organisation und Einladung ist Aufgabe der Geschäftsstelle.
        • Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Präsidenten/Präsidentin, bei Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des engeren Vorstandes geleitet.

         

        § XIII Außerordentliche Mitgliederversammlung

        • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom engeren Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von zwingenden Gründen beantragt.

         

        § XIV Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

        1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist spätestens 4 Wochen vor der jeweils anberaumten Mitgliederversammlung abzuschicken. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
        1. Die Art der Abstimmung in allen Fällen bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
        1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung der Gesellschaft neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
        1. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem/der jeweiligen Schriftführer/in und dem/der Präsidenten/Präsidentin zu unterzeichen ist.

         

        § XV Auflösung der Gesellschaft

        • Hat die Gesellschaft die Auflösung beschlossen, sind der/die Präsident/Präsidentin und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das Vermögen fällt an das Deutsche Rote Kreuz e.V. Berlin, Sitz Bonn, Friedrich-Ebert-Allee 71.
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